Befreiung und Erstattung vom Semesterticket

Zuletzt aktualisiert am 8. Februar 2024

Informationen zum Anspruch auf das Deutschlandsemesterticket

Die folgenden Personengruppen haben keinen Ticketanspruch und sind von der Nutzung des Deutschlandsemestertickets ausgeschlossen:

  • Promotionsstudierende
  • Studierende in Zertifikats-, Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudien
  • Studierende im Fernstudium
  • Studierende in weiterbildenden Masterstudiengängen
  • Beurlaubte Studierende
  • Studierende in Teilzeit mit einem Umfang von 25 %

Studierende mit Bezugspflicht für das Deutschlandsemesterticket sind also:

  • Alle Studierenden, die als Haupthörer*innen an der HU Berlin eingeschrieben sind, soweit sie nicht einer der oben genannten Personengruppen angehören.
  • Dies gilt auch für Studierende im Teilzeitstudium mit einem Umfang von 50 % oder 75 %
  • Ebenso gilt dies für Studierende, die über ein Firmenticket verfügen.

Das in der Vergangenheit teilweise vorgesehene Wahlrecht der oben genannten Personengruppen zum Bezug des Semestertickets entfällt ausnahmslos.

Antragsbasierte Befreiung vom Deutschlandsemesterticket

Eine antragsbasierte Befreiung von der Bezugspflicht ist ausschließlich für die folgenden Studierendengruppen möglich:

  • Schwerbehinderte Studierende, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen
  • Studierende, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Semesterticket nicht nutzen könnten
  • Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Abschlussarbeit für mindestens drei zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschlandsemestertickets aufhalten
  • Studierende, die an einer weiteren Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind und über diese Hochschule bereits das Deutschlandsemesterticket beziehen

Anträge auf Befreiung müsst ihr formlos und unter Beifügung der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig stellen, dass eine Bearbeitung noch vor Beginn des jeweiligen Semesters erfolgen kann, spätestens jedoch bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters. Kontaktiert hierzu bitte das Referat Studierendenservice über das Compass-Kontaktformular.

Informationen zur Campus-Card

Die Campus-Card wird weiterhin ausgegeben und muss zur Verlängerung ihrer Gültigkeit validiert werden. Sie ist weiterhin

  • Studierendenausweis,
  • Bibliotheksausweis und
  • MensaCard.

Auf ihr werden künftig jedoch keine Informationen mehr zur Gültigkeit des Semestertickets ausgewiesen. Das Deutschlandsemesterticket wird den Berechtigten ausschließlich als digitales Wallet- oder Web-Ticket (Handy, Tablet) über einen Dienstleister der Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sollen hierzu vor Beginn des Sommersemesters 2024 nach der Anmeldung mit euren studentischen HU-Accounts im AGNES-Portal zu finden sein.

 

 

 


— folgende Informationen sind nicht mehr aktuell und beziehen sich auf das Semesterticket, das es bis WiSe23/24 an der HU gab —

Befreiung vom Semesterticket

 

Studierende können einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Semesterticket stellen. Die Studierenden erhalten dann kein Semesterticket und müssen es auch nicht bezahlen. Anträge auf Befreiung vom Semesterticket sind nicht an uns, sondern immer an das Immatrikulationsbüro der HU zu richten. Die Befreiung vom Semesterticket ist etwas anderes als der Zuschuss-Antrag, der beim Semtix gestellt wird.

Die Antragsfrist für die Befreiung vom Semesterticket endet mit Ablauf der Hauptrückmeldefrist. Im Falle der Exmatrikulation kann man eine Erstattung des Semestertickets für volle nicht genutzte Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Campus-Card beantragen. Eine rückwirkende Befreiung/Erstattung für ein laufendes oder vergangene Semester ist ausgeschlossen.

In folgenden Fällen geht der Antrag auf Befreiung formlos und mit Nachweis über das Kontaktformular der HU: : https://hu.berlin/kontakt

  • Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis und Anspruch auf Beförderung nach Kapitel 13 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (dies sind alle Studierenden, die eine Wertmarke zu Ihrem Schwerbehindertenausweis erwerben dürfen) Nachweis: beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder Krankheit den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Nachweis: ärztliches Attest.
  • Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen einer Studienabschlussarbeit für mindestens vier zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten.
  • Studierende, die für Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbaustudiengänge immatrikuliert sind, Studierende, die an weiterbildenden Studien teilnehmen, sowie Promotionsstudierende
  • Studierende, die im Besitz eines Firmentickets sind.

Die Befreiung geht nur für die Zeit, in der der Nachweis gültig ist.

In folgenden Fällen wird der Antrag auf Befreiung gleichzeitig in einem anderen Antrag zusammen gestellt:

  • Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf Beurlaubung nicht im laufenden Semester gestellt und rückwirkend bewilligt wird. Bei einer rückwirkenden Beurlaubung aufgrund von Krankheit kann eine anteilige Rückerstattung voller nicht genutzter Monate des Semestertickets beantragt werden. Bei Beantragung eines Urlaubssemesters kann auf dem Antragsformular angegeben werden, ob ein Semesterticket während der Beurlaubung gewünscht wird oder nicht. Der Antrag findet sich hier. https://www.hu-berlin.de/de/studium/bewerbung/formulare/urlaub/view
  • Studierende, die einen Antrag auf Teilzeit-Studium stellen, können die Befreiung vom Semesterticket im Antrag ankreuzen. Der Antrag befindet sich hier. https://www.hu-berlin.de/de/studium/bewerbung/formulare/Teilzeit/view

Erstattung von anteiligen Semesterticketbeiträgen

 

Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Erstattungsbetrag wird durch die Rückgabe bzw. Entwertung des Semestertickets bestimmt. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.

 

Bei der Bearbeitung der Anträge auf Befreiung/Erstattung vom Semesterticket ist das Immatrikulationsbüro an die Semesterticket-Satzung (nach § 18 a IV BerlHG) und an den VBB-Vertrag gebunden (veröffentlicht auf der Webseite des Semtix-Büros).