ReferentInnenRat >> Einklagen >> Grundlagen über das Einklagen | |
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Perspektiven nach der AblehnungTipps und Tricks zum Kampf um einen Studienplatz |
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Als „Kapazität“ wird die Aufnahmefähigkeit der jeweiligen Studiengänge an Studierenden pro Semester oder akademisches Jahr bezeichnet. Gibt es mindestens ein Fach, dessen Studienplatzzahlen nicht beschränkt wurden, ist „Kapazität“ damit erstmal ein Name, der nichts Bestimmtes bezeichnet, weil die bezeichnete Größe nicht bekannt ist. Werden in zwei aufeinander folgenden Immatrikulationsverfahren in einem Studiengang so viele Studierende immatrikuliert, daß der normale Lehrbetrieb darunter zu leiden hat, kann die Kapazität laut Hochschulrahmengesetz festgesetzt werden. D. h. man beschränkt die Studienplätze auf eine bestimmte Anzahl. Gesetzliche Bestimmungen [8], die im einzelnen vorschreiben, wie die Berechnung der Kapazitäten zu erfolgen hat und wie Studierende auf die vorhandenen Studienplätze auszuwählen sind (Zulassungsverfahren), füllen hunderte von Seiten. Deshalb hier nur sehr grob erklärt:
Unter „vorhandene Studienplätze“, „Zulassungszahlen“ und „Kapazität“ oder „Zulassungskapazität“ versteht man im Unialltag also dasselbe. Nach allen Berechnungen und Überprüfungen müssen die Zulassungszahlen vom Akademischen Senat beschlossen und von der Berliner Senatsverwaltung angenommen werden. Deshalb wird oft von der „Festsetzung“ der Zulassungszahlen gesprochen. Es soll nicht nahe gelegt werden, daß die Zahlen einfach ohne jegliche Grundlagen bestimmt werden. Ob die zugrunde liegenden Berechnung tatsächlich richtig sind oder sogar im einen oder anderen zulassungsbeschränkten Fach keine Ermittlung stattgefunden hat, ist eine andere Geschichte, die in letztlich im Verfahren um die Klagen auf einen Studienplatz durchleuchtet wird.
Ihr habt euch für jeden Teilstudiengang/Studiengang einzeln beworben. Ist ein Teil-/Studiengang zulassungsbeschränkt, bedarf es eines Auswahl-verfahren zur Zulassung und Ablehnung der BewerberInnen. Auch hier regeln oben genannten Gesetze das Vorgehen bis ins Detail. Die vorhandenen Studienplätze werden - im Verhältnis zueinander - bestimmten Personengruppen zugeteilt. Ein Teil des Kontingents wird nach dem Kriterium der Leistung (NC), ein anderer nach Wartezeit (und Leistung) vergeben, ein dritter steht ausländischen BewerberInnen zu, ferner einer denjenigen ohne Abitur etc. In der Regel, d.h. wenn keine Härtefallanträge gestellt wurden oder Sonderregelungen greifen, werden die BewerberInnen einmal nach Leistung (NC = Abiturnote) und davon getrennt nochmals nach Wartezeit und Leistung eingestuft. Es kann passieren, daß Personen, die denselben Rang besetzen, alphabetisch oder irgendwie angeordnet werden. Daraus ergeben sich 2 Listen. (mehr unter „Was will mein Ablehnungsschreiben mir sagen?“) Bei der Platzvergabe werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze der Liste nach von oben nach unten verteilt. Dabei können allerlei Missgeschicke entstehen, z.B. daß von 2 Menschen, die den selben NC und die selbe Wartezeit haben, einer angenommen, während die andere abgelehnt wird.
Die Uni bzw. die ZVS hat eure Bewerbung aus kapazitären Gründen abgelehnt, wenn die Ablehnung im Zuge der Zulassungsverfahren zur Vergabe der festgesetzten Studienplatzkapazitäten erfolgt ist. Ihr bewerbt euch also nochmals bei der Universität
auf einen Studienplatz außerhalb der von der Universität
festgesetzten Kapazitäten, weil ihr ausgeht davon, daß solche
zur Verfügung stehen. (s. III.2.) Bei der grundsätzlichen
Bewerbung direkt an der Hochschule stellt Ihr einen solchen Antrag ab
besten gleich von Anfang an mit. Die Uni wird diese Bewerbung IMMER ablehnen, wenn sie ihrerseits aufrechterhalten möchte, daß die Kapazitäten ausgeschöpft worden sind [13]. Gegen eine Ablehnung eines solchen Antrages außerhalb der festgesetzten Kapazitäten müsst Ihr extra klagen, wobei ihr jedoch diese Klage mit Eurem bereits anhängigen Klageverfahren hinsichtlich einer Immatrikulation verbinden könnt und kostenmäßig auch solltet. KEINER BEWERBUNG außerhalb der festgesetzten Kapazität bedarf es, wenn in Eurem Ablehnungsbescheid auch eine solche zusätzliche Bewerbung bereits abgelehnt ist. Dies ist der Fall, wenn das Schreiben den Passus: „Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden nicht vergeben.“ enthält. Bislang ist das nur in den Anträgen der Humboldt-Universität zu finden.
Eine Klage wird erst zulässig, ist also auch erst dann zu stellen, wenn Ihr einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt habt oder aber, die Hochschule bereits im Ablehnungsbescheid auch einen solchen Antrag grundsätzlich abgelehnt hat. Hat die Hochschule über einen solchen Antrag noch nicht entschieden, dann müsst Ihr dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Klage eine Kopie Eures Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten einreichen und zugleich mitteilen, dass Ihr das Verwaltungsgericht über die Entscheidung der Hochschule hinsichtlich dieses gesonderten Antrages unverzüglich informieren werdet. Sollte die Hochschule dann diesen Antrag ablehnen, teilt Ihr dem Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen Eures Hauptsacheverfahrens mit, dass die Hochschule diesen Antrag abgelehnt hat und erweitert Eure Klage. Grundsätzlich hab Ihr einen Monat nach Eingang des Ablehnungsbescheides Zeit vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Ablehnung zu klagen. In Eurer Klage müssen die Teil-/Studiengänge bezeichnet sein, in denen Ihr gegen die Ablehnung vorgehen wollt. Wurdet Ihr tatsächlich in mehreren Teilstudiengängen abgelehnt, so müsst Ihr im Klageantrag jeden einzelnen Studiengang erwähnen. Die Klage ist gegen die Hochschule, die Euch abgelehnt hat, zu richten
und nicht gegen den Fachbereich oder das Fach selbst, zu dem Ihr nicht
zugelassen wurdet. Beachtet bei ZVS-Klagen, dass diese z.Zt. nicht in Berlin zu führen sind. Beachtet unbedingt die Rechtsmittelbelehrungen auf dem Ablehnungsbescheid, den Ihr von der ZVS bekommen habt. Beim normalen Verfahren prüft das Gericht die Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Hochschule selbst nach und ermittelt die aus Sicht des Gerichts gegebene Zahl der Studienplätze. Die Universität wird zur Stellungnahme aufgefordert und steht in der Beweispflicht. D. h.: Es liegt nicht an euch nachzuweisen, daß ihr Recht habt, sondern an der Universität, daß ihr Unrecht habt. Folgende Hochschulen in Berlin lassen sich mittlerweile in allen Fächern anwaltlich vertreten: FU, HU, Charitè, FHTW Berlin und UdK. Das Verfahren kann sich nach Angaben des Verwaltungsgerichts im Zweifelsfall über 2 Jahre erstrecken. Meist dauert es aber nicht länger als einige Monate. Konnte das Gericht Studienplätze über die von der Universität festgelegten Kapazitäten hinaus ermitteln, dennoch insgesamt weniger als die Anzahl der KlägerInnen, werden diese unter den KlägerInnen verlost. Zuweilen werden die KlägerInnen im Hauptsacheverfahren vor Gericht geladen. Davor müsst ihr keine Angst haben. Ihr werdet weder ins Kreuzverhör genommen, noch müsst ihr eure wissenschaftlichen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Meist spekuliert das Gericht, insbesondere bei Losverfahren darauf, daß nur wenige KlägerInnen tatsächlich erscheinen und eine Einigung mit weniger Personen schneller erzielt werden kann. Habt Ihr die Klage vor dem Verwaltungsgericht verloren bzw. das Verwaltungsgericht Euren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, steht es Euch frei, gegen jede dieser Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Ihr müsst Euch im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten lassen. Dies gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel in der Entscheidung nicht zugelassen hat. Bitte beachtet, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Anwälte bereits Gebühren verursachen. Die Höhe der Gebühren in solchen Rechtsmittelverfahren müsst Ihr mit Euren Anwälten vorab vereinbaren, da die meisten spezialisierten Anwälte ein solches Rechtsmittelverfahren nicht für die gesetzlichen Mindestgebühren bearbeiten, da diese teilweise weniger als 200,00 EUR betragen.
Grundsätzlich kann jeder/jede klagen, der/die:
D.h. klagen können auch diejenigen, die
Ihr macht vor dem Gericht geltend, daß die Uni bei der Berechnung
der Kapazitäten des angestrebten Studiengangs weniger Studienplätze
zur Verfügung stellt, als unter Verwendung aller Möglichkeiten
eigentlich zur Verfügung stehen können. Die Klagebegründung (s. Vordruck Klageformular) lautet: Die Hochschule hat ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, so daß noch freie Studienplätze vorhanden sind. Nun muß die Universität durch Darlegung ihrer Berechnungen
das Gegenteil beweisen. Dies ist die am häufigsten eingereichte
Klagevariante
Einen innerkapazitären Rechtsstreit führt man, wenn nicht die Anzahl der zur Verfügung gestellten Studienplätze, sondern das Zulassungsverfahren selbst kritisiert wird. Zulassungsverfahren unterliegen strengen, gesetzlich festgelegten Vorgaben, die unter anderem Objektivität anhand bestimmter Auswahlkriterien, Durchsichtigkeit des Verfahrens und zumindest ein im Ansatz feststellbares Bemühen um Nachteilsausgleich fordern. Es kommt selten vor, daß der Uni gerade im internen Auswahlverfahren Fehler unterkommen – aber Dinge passieren. Einen innerkapazitären Rechtsstreit strebt man an, wenn beispielsweise
eine Ablehnung trotz des erreichen des NC erfolgte oder Härtefallanträge
wie zum Beispiel schulpflichtige Kinder, die Alleinerziehende ihrer
Mobilität berauben und somit die Wahl der in Frage kommenden Hochschulen
beschränken, übersehen wurden.
… ist möglich, sofern ihr tatsächlich einen Grund ausfindig machen könnt, der euch erlaubt innerkapazitär zu klagen. Es lohnt sich meist nicht solche Gründe an den Haaren herbeizuziehen. Ist alles, sofern ihr es überblickt, formal korrekt verlaufen, lasst die Finger von der innerkapazitären Klage. Seid ihr euch nicht sicher, ob ihr innerhalb des Zulassungsverfahrens benachteiligt worden seid, lasst euch anwaltlich beraten.
Eine einstweilige Anordnung, auch einstweiliger Rechtsschutz genannt, beantragt Ihr, damit das Verwaltungsgericht vor Entscheidung der Hauptsache (was 2 bis 3 Jahre dauern kann) eine Entscheidung über eine vorläufige Immatrikulation im Schnellverfahren (also ca. 2 bis 6 Monate) herbeiführt. Einen solchen Antrag könnt Ihr parallel zur Klage an das Verwaltungsgericht Berlin stellen, wenn Ihr Euch an der Hochschule auch außerhalb der festgesetzten Kapazitäten beworben habt bzw. die Hochschule auf eine solche Bewerbung ausdrücklich verzichtet hat. Eine einstweilige Anordnung ist für jeden abgelehnten Teilstudiengang extra zu beantragen, wobei Ihr dies durch mehrere Anträge in einem Verfahren tun könnt. Ohne einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habt Ihr keine Chance in absehbarer Zeit eine Entscheidung zu erreichen, so dass ein solcher Antrag grundsätzlich sinnvollerweise zu stellen ist. Wird die einstweilige Anordnung durch das Gericht abgelehnt, habt Ihr erst einmal noch nicht grundsätzlich verloren. Hat das Gericht allerdings im einstweiligen Verfahren Euch abgewiesen, ist davon auszugehen, dass Eure Chancen im Klageverfahren äußerst gering sind, so dass Ihr Euch ernsthaft überlegen müsst, ob Ihr nicht das ganze Procedere bei nächsten Immatrikulationsmöglichkeit von vorne beginnen wollt. Wird Eurem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, werdet Ihr, wenn Ihr die entsprechenden Auflagen erfüllt (Frist etc.) für die Dauer des Hauptsache- also Klageverfahrens vorläufig immatrikuliert. Ohne Zusicherung einer endgültigen Immatrikulation dürft Ihr nicht Euer Klageverfahren beenden, etwa durch Rücknahme, da diese vorläufige Immatrikulation nicht bedeutet, dass Ihr den Studiengang zu Ende führen könnt. Wenn Ihr Euch mit der Hochschule nicht einigt, endet Eure vorläufige Immatrikulation durch das Urteil des Gerichts in der Hauptsache, entweder, in dem ihr endgültig dann zugelassen werdet oder aber, in dem Eure Klage abgewiesen wird. In einem solchen Fall würdet Ihr als nicht immatrikuliert gelten. Bitte beachtet, dass das Verwaltungsgericht feststellen kann, dass die Hochschule nicht alle Studienplätze vergeben hat, die zur Verfügung stehen, zugleich jedoch mehr Leute auf einen Studienplatz geklagt haben, als das Verwaltungsgericht als gegeben ansieht. In einem solchen Fall kommt es tatsächlich zu einer Verlosung der vom Verwaltungsgericht festgesetzten zusätzlichen Zahl von Studienplätzen. Ihr müsst alle Auflagen, die Euch das Verwaltungsgericht für eine solche Verlosung mitteilt, unbedingt einhalten, sonst verliert Ihr Eure entsprechenden Rechte.
Die Hochschule wird fast immer beantragen, sowohl Eure Klage als auch
Euren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Diese
Mitteilung, entweder durch die Hochschule direkt oder durch die Anwälte,
die die Hochschule vertreten, übermittelt Euch das Verwaltungsgericht
lediglich. Dieses Schreiben der Hochschule oder der Anwälte der
Hochschule ist keine Entscheidung des Gerichts! Die Hochschule hat aber auch die Möglichkeit, Euch ein Angebot im Verfahren zu unterbreiten. Wenn die Hochschule Euch ein Angebot unterbreitet, müsst Ihr dieses Angebot ernsthaft und zügig prüfen, solltet Ihr das Angebot nicht verstehen, dann teilt dies unbedingt binnen Wochenfrist dem Gericht schriftlich mit und stellt Eure Fragen. Wenn Ihr auf ein Angebot der Hochschule in einem solchen Verfahren gar nicht reagiert, also dem Gericht nicht mitteilt, was ihr von diesem Angebot haltet, dann werdet Ihr den Prozess wegen Eurer Nichtreaktion in der Regel verlieren!
Ein Vergleich in einem solchen Verfahren ist die Einigung zwischen Euch und der Hochschule. Eine solche Einigung macht durchaus Sinn, wenn Euch die Hochschule ein ernsthaftes Angebot unterbreitet, also Euch anbietet, Euch endgültig in dem angestrebten Studiengang/Studien-gängen zu immatrikulieren. In der Regel ist dieses Angebot damit verbunden, dass die Hochschule von Euch verlangt, dass Ihr im Gegenzug die Klage und Euren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknehmt. Wenn die Hochschule nicht anwaltlich vertreten ist, solltet Ihr ein solches Angebot annehmen, da es die schnellste und günstigste Variante ist, einen endgültigen Studienplatz zu erhalten. Wenn aber die Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt, dann müsst Ihr vor einer solcher Entscheidung, Euch mit der Hochschule über die Kosten, insbesondere auch die Kosten der Anwälte der Hochschule einigen, da Ihr ansonsten diese vollständig tragen müsst. Sollte daher die Hochschule darauf bestehen, dass Ihr die Anwälte
der Hochschule bezahlen müsst oder bereits im Angebot Euch die
entsprechenden Kosten darlegen, dann habt Ihr das gute Recht, einen
schriftlichen Gegenvorschlag über das Gericht der Hochschule zu
unterbreiten. Eurer Vorschlag würde dann lauten, dass die Hochschule
Euch endgültig in dem entsprechenden Studiengang immatrikuliert,
Ihr die Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurücknehmt, aber jede der beiden Parteien, also Ihr und die Hochschule,
jeweils die eigenen Kosten selbst trägt, Ihr würdet dann die
Gerichtskosten übernehmen. Auch wenn die Hochschulen anderes behaupten, die anwaltlich vertretenen Hochschulen haben durchaus schon Vergleiche dahingehend geschlossen, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt, so dass es sich immer lohnt, einen solchen Gegenvorschlag zu unterbreiten. In Verbindung mit einem solchen Vergleichsabschluss kann Euch die
Hochschule auch eine Frist setzen, innerhalb derer Ihr die Formalien
für eine endgültige Immatrikulation (Überweisung der
Semestergebühren etc.) zu erfüllen habt.
Lassen sich wirklich und ehrlich nicht im Voraus bestimmen! Es kann aber auch anders kommen: Ist der beklagte Studiengang just in diesem Semester besonders gefragt, befindet er sich im Zuge der Abwicklung (d.h. er wird abgeschafft) oder gibt es sonstige Gründe die Zahlen besonders genau berechnet zu haben, verliert ihr. Die Wahrscheinlichkeit, daß dieser Fall eintritt ist relativ gering. Wahrscheinlichkeiten sagen aber bekanntermaßen nichts über den tatsächlichen Fall aus. Niemand der einigermaßen bei Trost ist, wird diesbezüglich sichere Zu- bzw. Absagen treffen. Vorsicht also z. B. bei Anwälten, die das tun. Ansonsten kann man sich in etwas danach richten, wie viele Menschen sonst noch klagen und wie viel Plätze zur Verfügung stehen. Aber auch dies ist eine Spekulation ins Blaue hinein: Man kann nicht sagen, wie viel Prozent der BewerberInnen im Durchschnitt klagen. Auch kann es sein, daß die Plätze in etwa richtig oder grob falsch berechnet wurden.
Ohne eine Einigung/einen Vergleich schließt das Verwaltungsgericht das einstweilige Verfügungsverfahren mit einer Entscheidung, das Klageverfahren in der Regel nach Verhandlung mit einem Urteil ab. Es kann durchaus sein, dass zuvor vereinbart wird, dass Ihr eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren akzeptiert, dann findet keine förmliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werdet Ihr über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts postalisch benachrichtigt. Auch eine günstige Entscheidung kann mit Auflagen versehen sein, insbesondere mit Fristen. AUFLAGEN UND FRISTEN UNBEDINGT GENAUESTENS EINHALTEN! Ihr müsst diese Fristen einhalten, da Ihr sonst Eure Ansprüche aus dem Urteil verliert.
Die Kosten des Verfahrens sind von Euch u.U. im Falle eines Vergleichs, jedenfalls im Falle einer Rücknahme oder bei Verlust des Verfahrens zu tragen. Die Kosten und die Anwaltsgebühren berechnen sich nach einem sog. Streitwert. Der Streitwert ist nicht die Summe die Ihr bezahlen müsst, sondern die rechnerische Größe zur Ermittlung von Gerichtskosten und gesetzlichen Mindestgebühren für Anwälte. Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird z.Zt. in Berlin mit mindestens 2.500,00 EUR berechnet, der Streitwert einer entsprechenden Klage wird z.Zt. mit mindestens 5.000,00 EUR vom Verwaltungsgericht festgesetzt. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich die nachfolgenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren: Gerichtskosten:
Anwaltsgebühren (gesetzliche Mindestgebühren/Erstattungsbetrag für gegnerische Anwälte bei Kostentragungspflicht):
Der Abschluss eines Vergleichs erhöht die Anwaltsgebühren regelmäßig um 349,16 EUR. Bitte berücksichtigt, dass Ihr bei Klagen gegen mehrere Hochschulen auch ein entsprechend erhöhtes Kostenrisiko für jedes einzelne Verfahren habt. Die Gerichtskosten reduzieren sich auf eine Gebühr, wenn ein Verfahren ohne Verhandlung gebührenermäßigt vorzeitig beendet wird, was auch durch eine Vereinbarung im Rahmen eines Vergleichs erfolgen kann, wenn der Vergleich nicht vor dem Gericht im Rahmen einer Verhandlung abgeschlossen wird. Das Land Berlin verlangt von Euch als Klägerin und Kläger
inzwischen vorab die Gerichtskosten berechnet jeweils auf 3 Gerichtsgebühren,
wie oben angeführt. Solltet Ihr das Verfahren gewinnen oder sich die Gerichtskosten aufgrund
des Verfahrensverlaufes reduzieren, dann erhaltet Ihr nach entsprechendem
Antrag irgendwann einmal von der Staatskasse die überschießenden
Beträge erstattet. Die Anwaltskosten können Euch entweder durch eine Rechnung direkt übermittelt werden oder werden durch das Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens im nachhinein festgelegt. Auch hier könnt Ihr gegenüber den Anwälten der Gegenseite für einen solchen Fall beantragen, dass Ihr die Anwaltsgebühren in Raten zahlen könnt. Wenn die Kosten gegen Euch im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens festgelegt worden sind, müsst Ihr binnen 10 Tagen unbedingt Euch mit den Anwälten der Gegenseite über eine solche Ratenzahlung geeinigt haben, ansonsten dürfen diese die Kosten gegen Euch vollstrecken. Wenn Ihr Euch selbst anwaltlich vertreten lassen wollt, dann gelten die vorbezeichneten Anwaltsgebühren auch für Eure Anwälte, wenn Ihr mit diesen nicht schriftlich eine andere Vereinbarung über höhere Gebühren (sog. Vergütungsvereinbarungen) abschließt. Da Immatrikulationsverfahren grundsätzlich für Rechtsanwälte in der I. Instanz nicht besonders aufwendig sind, lasst Euch exakt begründen, wenn Anwälte höhere Gebühren von Euch wollen und überlegt Euch dies genau. Bitte berücksichtigt, dass die Gebühren nur für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, also der I. Instanz gelten und bei einer Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht oder anderen Gerichten andere Gebühren verlangt werden. Fallbeispiel Nr. 1:
Wir schlagen Euch vor, dass Ihr dann darauf hinweist, dass bei über 1.000,00 EUR Anwaltsgebühren für die Hochschulanwälte es sich immer lohnt, vorher im Rahmen eines Vergleichs darauf zu drängen, dass die Hochschule die eigenen Anwaltsgebühren selbst trägt. Fallbeispiel Nr. 2:Für die Verfahren habt Ihr eigenen Anwalt.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten für Eure Anwältin bzw. Euren Anwalt können euch erstattet werden, wenn ihr einen Antrag auf Rechtskostenhilfe gestellt habt und dieser bewilligt wurde. (s. III.6.) Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem ihr klagt. Ihr müsst darlegen, warum ihr bedürftig seid, und die Kosten nicht selbst tragen könnt. Die Rechtskostenhilfe wird meist in Verfahren dieser Art nicht bewilligt. Die Hilfe richtet sich zwar nach Gewinnchancen, die stehen in vielen Fällen nicht schlecht, wird sie jedoch bewilligt, ist dies einer Vorentscheidung gleichzusetzen. Da meist 3.000 – 5.000 Klagen pro Semester vorliegen (Tendenz allerdings sinkend, wegen der hohen Kosten), werden die Anträge oft nicht vor einer Entscheidung beschieden. Ihr könnt aber das Gericht an eine solche Entscheidung vorab erinnern und solltet dies auch tun, da Ihr für den Fall, dass Ihr später verliert, keine Prozesskostenhilfe bekommt, wenn das Gericht erst im Rahmen der endgültigen Entscheidung Eurem Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Das Formular und weitere Hinweise zu dem Prozesskostenhilfeverfahren
findet hier:
Bevor ihr euch entscheidet von einer Anwaltin oder einem Anwalt vertreten zu lassen oder weitere Schritte nach dem Einreichen der Unterlagen zu unternehmen, solltet ihr euch anwaltlich beraten lassen. Die Anwaltin oder der Anwalt sollte auf jeden Fall auf Hochschulrecht spezialisiert sein. Eine Anwaltliche Beratung kostet in Berlin in der Regel z.Zt. 100,00 EUR. Meist haben SchülerInnen und StudentInnen nicht so viel Geld und bekommen vom Amtsgericht ihres Wohnortes auf Antrag einmalig in der Sache einen Beratungsschein. Den Beratungsschein müsst ihr euch vor der Beratung ausstellen lassen. Den Beratungsschein müsst ihr zur Anwältin bzw. zum Anwalt mitnehmen. Ihr tragt noch einen Selbstkostenanteil von 10 €. Weitere Hinweise dazu findet ihr hier:
[1] Bachelor [2] Zweitfach [3] Magister [4] Hauptfach [5] Nebenfach [6] Kernfach [7] Diplomfächer haben ein kleines Nebenfach, für das man sich aber nicht gesondert bewerben und einschreiben muß, weshalb es auch nicht als Teilstudiengang gilt. [8] Hier greifen unter anderem Grundgesetz, Hochschulrahmengesetz und die jeweiligen Landesgesetzte mitsamt ihren Kapazitätsverordnungen ineinander [9] Wie viele Lehrende sind da, wie viel Stunden unterrichten sie pro Woche? [10] wie viele Menschen passen in einem Raum, ab wann wird es eng und stickig? [11] Wie viele Stunden Unterricht sieht die Prüfungsordnung des Studierenden vor? Wie viele Kurse braucht man? [12] Welche Art von Veranstaltungen sind notwendig (z. B. Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika)? Wie viele TeilnehmerInnen soll die jeweilige Kursstärke nicht überschreiten? [13] Würde sie diesen Standpunkt aufgeben, hätten die festgesetzten Zulassungszahlen keine Rechtsgültigkeit mehr. Die Kapazität müsste entweder neu berechnet werden oder alle BewerberInnen zugelassen werde. Bis zu den neuen Ergebnissen könnte sie eine Ablehnung der BewerberInnen nicht rechtfertigen.
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